Verstößt die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises gegen die Straßenverkehrsordnung?
FDP Friedberg kritisiert Verstoß gegen die STVO durch die Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises
Rund um KiTas ist in vielen Gemeinden in Deutschland – so auch in Friedberg – Tempo 30 angesagt, richtig und wichtig. Die Zuständigkeit für die Anordnung dieser Regelung liegt regelmäßig bei den Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, das Anbringen der Schilder obliegt den Gemeinden. Nun regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) ebenfalls, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Für den Bereich rund um KiTa gilt dies jedoch ausdrücklich nicht, hier darf grundsätzlich Tempo 30 angeordnet werden.
In der Usavorstand in Friedberg befand sich bis Ende 2023 die KiTa „Tintenklecks“, welche jedoch nicht mehr im Betrieb ist und im Lauf des Jahres 2024 abgerissen werden soll. Auf Straße Usavorstadt zwischen Am Burgberg und Gießener Straße galt folgerichtig (und gilt noch immer) Tempo 30, um die Kinder zu schützen. Da die KiTa der Grund für die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung war, wird die Regelung durch ein Zusatzzeichen auf die Öffnungszeiten der KiTa bzw. Randzeiten dazu beschränkt (Mo.-Fr. 7-18 Uhr). In der übrigen Zeit gilt in diesem Bereich die innerorts übliche Geschwindigkeitsregelung 50 km/h.
Die FDP Friedberg kritisiert nun die Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises sowie die Stadt Friedberg, dass die Behörden mit der Aufrechterhaltung der Tempo-30-Regelung einen klaren Verstoß gegen die StVO begehen, da die KiTa nicht mehr besteht. „Auch nach mehr als drei Monaten der endgültigen Schließung der Kita in der Usavorstand besteht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h fort, obwohl dafür die Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung fehlt. Der Wetteraukreis begeht hier offensichtlich einen Rechtsverstoß“, so Helge Müller, für die FDP Mitglied im Ortsbeirat der Kernstadt. Er hatte bereits mehrfach auf die fehlende Rechtsgrundlage hingewiesen und den Magistrat um Tätigwerden bei der Kreisverwaltung gebeten, bisher offenbar ohne Erfolg. „Von Autofahrenden wird seitens der Behörden stets ein penibles Einhalten der Rechtsvorschriften, insbesondere der Geschwindigkeitsbeschränkungen, gefordert. Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises und die Stadt Friedberg scheinen es selbst jedoch mit der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung nicht so genau zu nehmen. Ein Rechtsstaat sollte jedoch mit gutem Beispiel vorangehen“, so Müller weiter. Eine aus anderen Gründen bestehende Notwendigkeit für ein Fortbestehen der o.g. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wegen anderweitiger Gefahrenpunkte ist nicht ersichtlich, so dass die Verkehrszeichen abmontiert werden müssten.
Die gleiche Situation findet sich derzeit auch im Bereich der KiTa „Am Rübenberg“ auf der Fauerbacher Straße (in Höhe des Neubaugebiets Zuckerfabrik). Auch diese ist langfristig geschlossen, ob sie jemals wieder in Betrieb gehen wird, steht in den Sternen. „Auch hier ist durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises wegen der KiTa eine zeitlich beschränkte Tempo-30-Regelung angeordnet worden. Auch diese Regelung wird rechtswidriger Weise nicht aufgehoben, gleichwohl langfristig kein KiTa-Betrieb stattfinden wird, da die Betriebserlaubnis der KiTa erloschen ist“, erläutert Müller.
Er rät Autofahrenden, die in den genannten Bereichen seit Januar 2024 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwischen 30 und 50 km/h in ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren geraten sind oder sich diesem künftig gegenübersehen, Einspruch einzulegen. Man sollte sich gleichwohl durch einen entsprechenden Fachanwalt beraten lassen.
Nachdem die Kreisverwaltung in dieser Sache offenbar weiterhin nicht tätig werden will, sollte die Politik die Initiative übernehmen und die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen von der Verwaltung des Kreises beim Landrat Weckler einfordern, so die Bitte der FDP Friedberg an die Kreistagsfraktionen.
Redaktioneller Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen:
§ 44 Abs. 1 StVO
§ 45 Abs. 1, 9 StVO
§ 39 Abs. 1, 2, 3 StVO
§ 41 StVO
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO